Beratungskontor Rolf Kammann
   Nachhaltige Unternehmens-, Wirtschafts- und Regionalentwicklung


Allgemeine Geschäftsbedingungen des Beratungskontors Rolf Kammann  

(Stand 30. Juni 2021)


I. Geltungsbereich

Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Verträge zwischen dem Beratungskontor Rolf Kammann (Berater) und seinen Auftraggebern (Mandanten) sowie für Ansprüche sonstiger Personen aus der Tätigkeit des Beraters aufgrund eines Beratungsvertrages, soweit nichts anderes ausdrücklich individualrechtlich vereinbart oder zwingend gesetzlich vorgeschrieben ist.

Für die vertraglichen Beziehungen zu den Auftraggebern gelten ausschließlich die vorliegenden AGB des Beraters. Andere Bedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn ihnen durch den Berater nicht ausdrücklich widersprochen wird.


II. Umfang und Ausführung des Vertrages

Art und Umfang der vom Berater zu erbringenden Leistungen werden durch den schriftlich erteilten Auftrag bestimmt. Mündliche Aufträge sind nur insoweit relevant als sie individuell ausgehandelt und verbindlich erteilt worden sind. Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines solchen Auftrages trägt der Auftraggeber.

Gegenstand des Auftrags ist die vereinbarte Beratungstätigkeit, nicht die Erzielung eines bestimmten wirtschaftlichen Erfolges oder die Erstellung von Gutachten oder anderen Werken. Die Leistungen des Beraters sind erbracht, wenn die erforderlichen Unterlagen, Untersuchungen, Analysen und die sich daraus ergebenden Schlussfolgerungen mit dem Auftraggeber erarbeitet sind. Unerheblich ist, ob oder wann die Schlussfolgerungen bzw. Empfehlungen umgesetzt werden.  

Sofern ein abschließender Beratungsbericht Auftragsbestandteil ist, ist dieser regelmäßig kein Gutachten, sondern dokumentiert lediglich den Inhalt von Ablauf und Ergebnis des Beratungsprozesses.

Der Berater ist berechtigt, von den Mandanten benannte oder vorgelegte Pläne, Gutachten, Tatsachen, Beweismittel und Unterlagen als wahr zugrunde zu legen. Der Berater ist nur verpflichtet, den Mandanten auf offensichtliche Widersprüche hinzuweisen. Die Prüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit von übergebenen Unterlagen gehört nur zum Auftrag, wenn dies zuvor vereinbart worden ist.

Der Berater ist verpflichtet, dem Mandanten die erforderlichen Nachrichten zu geben und auf Verlangen über den Stand der Beratung Auskunft zu erteilen bzw. Rechenschaft abzulegen. Der Berater kann selbständige Unterauftragnehmer und Mitarbeiter einsetzen, bleibt jedoch unmittelbar verpflichtet.


III. Schweigepflicht / Datenschutz

Der Berater ist nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften verpflichtet, über alle Tatsachen, die ihm im Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrags zur Kenntnis gelangen, Stillschweigen zu bewahren, es sei denn, dass der Auftraggeber ihn schriftlich von dieser Verpflichtung entbinden. Die Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses und gilt auch für Mitarbeiter des Beraters.

Der Berater wird die ihm übergebenen Unterlagen sorgfältig verwahren und vor Einsichtnahme Dritter schützen. Die Pflicht zur Verschwiegenheit besteht nicht, soweit die Offenlegung zur Wahrung berechtigter Interessen des Beraters dient. Gleiches gilt für den Fall, dass der Berater nach den Versicherungsbedingungen ihrer Berufshaftpflichtversicherung zur Information und Mitwirkung verpflichtet ist.

Der Berater ist berechtigt, ihm im Wege der Auftragserfüllung zur Kenntnis gelangte personen- und betriebsbedingte Daten unter Beachtung strengster Vertraulichkeit und unter Wahrung datenschutzrechtlicher Vorschriften zu speichern.


IV. Mitwirkung des Mandanten

Soweit es die ordnungsgemäße Erledigung erfordert, ist der Auftraggeber zur Mitwirkung verpflichtet. Insbesondere hat er dem Berater die erforderlichen Angaben und Unterlagen vollständig und so rechtzeitig zu übergeben, dass eine angemessene Bearbeitungszeit verbleibt. Weiterhin kann der Berater den voraussichtlichen Abschluss der Beratung nur dann gewährleisten, wenn die vereinbarten Teilzahlungen fristgerecht erbracht werden.

Der Mandant hat den Berater über alle relevanten, das Mandat betreffende Umstände und Veränderungen zu unterrichten. Unterlässt der Mandant vorstehende Pflichten oder andere, ihm obliegende Mitwirkungshandlungen, oder kommt er mit der Annahme der von den Beratern angebotenen Leistung in Verzug, sind die Berater berechtigt, eine angemessene Frist mit der Erklärung zu bestimmen, dass sie die Fortsetzung des Vertrages nach Ablauf der Frist ablehnen werden. Nach erfolglosem Ablauf der Frist darf der Berater den Vertrag fristlos kündigen. Der Mandant ist verpflichtet, den durch den Mehraufwand bzw. Verzug entstandenen Schaden zu ersetzen.

Mehraufwendungen und Verzugsschäden sind auch dann zu ersetzen, wenn das Mandat nicht gekündigt wird.


V. Vergütung

Das Entgelt für die Dienste des Beraters sowie die Abschlagzahlungen werden im Angebot bzw. Beratungsvertrag schriftlich vereinbart. Ein nur nach dem Grad des Erfolges oder nur im Erfolgsfall zu zahlendes Honorar ist ausgeschlossen.  

Nebenkosten werden separat nach Aufwand in Rechnung gestellt. (insbesondere gefahrene Kilometer mit € 0,50/km). Alle vom Berater genannten Preise sind Nettopreise und verstehen sich zuzüglich der zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung gültigen MWSt. Rechnungen sind, soweit nichts anderes vereinbart wird, innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar.

Die Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder Umstände, die dem Berater bekannt werden und geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Vertragspartners zu mindern, haben die Fälligkeit aller Forderungen des Beraters zur Folge. Der Berater ist dann berechtigt, auch ausstehende vertragliche Leistungen nur gegen Vorauszahlung auszuführen sowie nach angemessener Zahlungsfrist vom Vertrage zurückzutreten oder unter Ablehnung der vertraglichen Leistungen Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu fordern.

Eine Aufrechnung gegenüber einem Vergütungsanspruchs des Beraters ist nur mit einer unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten Forderung zulässig.


VI. Haftung / Verjährung

Der Berater haftet nur für eigenes Verschulden und das seiner Erfüllungsgehilfen. Die Haftung ist auf solche Verstöße des Beraters beschränkt, die auf einer durch ihn begangenen grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder grob fahrlässigen bzw. vorsätzlichen Pflichtverletzung oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen. Der Berater haftet für mündliche oder fernmündliche Auskünfte nur, wenn die entsprechende Auskunft schriftlich bestätigt wurde.

Der Anspruch des Mandanten gegen den Berater wird auf € 100.000 für den einzelnen Schadensfall begrenzt. Ein einzelner Schadensfall im Sinne dieser Regelung liegt auch dann vor, wenn mehrere Ansprüche eines oder mehrerer Anspruchsberechtigter vorliegen und ein rechtlicher Zusammenhang besteht. Der Berater verpflichtet sich zur Unterhaltung einer entsprechenden Berufshaftpflichtversicherung.

Mit Ausnahme der Ansprüche gemäß §§ 438 I Nr.2, 634a I Nr.2 BGB verjähren Ansprüche gegen den Berater ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.


VII. Urheberschutz

Sofern im Angebot bzw. Beratungsvertrag nichts anderes vereinbart wurde, steht dem Berater das Urheberrecht an allen von ihm gefertigten Unterlagen, Schriftsätzen u.ä. zu. Der Mandant erhält die erforderlichen schriftlichen Arbeitsergebnisse zur vereinbarten Verwendung. Eine anderweitige Verwendung darf der schriftlichen Zustimmung des Beraters. Eine Veränderung oder Verkürzung der vom Berater gefertigten Unterlagen und deren Weitergabe an Dritte ist nicht zulässig.

Die v.g. Regelung gilt nicht, wenn Auftragsbestandteil die Erstellung von Antragsunterlagen oder sonstiger Werke ist, die vom Auftraggeber zur Einreichung bei Behörden und Instituten, Fördermittelgebern, Finanzierungspartnern u.ä. benötigt werden. Hier hat der Auftraggeber das volle und freie Verwendungsrecht. Er ist jedoch verspflichtet, den Berater als Verfasser zu benennen.  


VIII. Beendigung, Zurückbehaltungsrecht

Das Mandat endet durch Erfüllung der vereinbarten Leistungen oder durch Kündigung. Soweit die Gründe, die zur vorzeitigen Beendigung des Vertrages führen, vom Mandanten zu vertreten sind, steht dem Berater mindestens die Hälfte der vereinbarten Vergütung zu. Weitergehende Ansprüche auf Schadenersatz oder Ersatz von Mehraufwendungen bleiben davon unberührt.

Ein auf unbestimmte Zeit geschlossener Vertrag kann, soweit es sich um einen Geschäftsbesorgungsvertrag i.S.d. §§ 611, 675 BGB handelt, von jedem Vertragspartner nach §§ 626 ff. BGB gekündigt werden. Die Kündigung bedarf der Schriftform. Eine abweichende Regelung bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.

Nach Beendigung des Vertrages ist der Berater verpflichtet, alles was er zur Ausführung oder für den Mandanten erhalten hat, herauszugeben, es sei denn, dass ein gesetzliches oder vertragliches Zurückbehaltungsrecht besteht.

Bis zur vollständigen Begleichung seiner Forderungen hat der Berater an den ihm überlassenen Unterlagen ein Zurückbehaltungsrecht. Nach Ausgleich seiner Ansprüche aus dem Vertrag hat der Berater alle Unterlagen herauszugeben, die der Auftraggeber oder ein Dritter ihm aus Anlass der Auftragsausführung übergeben hat.


IX. Allgemeine Bestimmungen

Sollten einzelne dieser Bestimmungen unwirksam sein, sind sich die Parteien darüber einig, dass die übrigen Bestimmungen gültig sind. Die Parteien verpflichten sich, die ungültige Bestimmung durch eine gültige zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck möglichst nahekommt.

Erfüllungsort ist Stralsund. Sofern der Mandant Vollkaufmann oder juristische Person des öffentlichen Rechts ist, ist der ausschließliche Gerichtsstand für alle Ansprüche aus und aufgrund des Vertrages sowie sämtliche zwischen den Parteien sich ergebenden Streitigkeiten über das Zustandekommen, die Abwicklung oder die Beendigung des Vertrages ist Stralsund.

Änderungen und Ergänzungen dieser Auftragsbedingungen bedürfen der Schriftform.


Stralsund, 30.6.2021